14 a.1 UStAE
Stand: 15.12.2023
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7100/19/10004 :005, BStBl. I S. 2246

14 a.1 UStAE Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

14 a.1 Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1)1§ 14 a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. 2§ 14 a UStG ergänzt § 14 UStG. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG unberührt. 4Dies schließt die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben ein. 5Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann auch mit einer Gutschrift abgerechnet werden. 6Zu den besonderen Fällen gehören: - sonstige Leistungen im Sinne des § 3 a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet; - Lieferungen im Sinne des § 3 c Abs. 1 UStG, wenn der Unternehmer nicht an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18 j UStG (vgl. Abschnitt 18 j.1) teilnimmt; - innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6 a UStG); - innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§§ 2 a, 6 a UStG); - Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG); - Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG); - Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) und - innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25 b UStG). (2)1Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 UStG). 2Dies gilt nicht, wenn eine Abrechnung durch Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart worden ist. 3Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 4Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 a Abs. 2 UStG abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b Abs. 1 und 5 UStG schuldet, sind Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 6 entsprechend anzuwenden. (3)1Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6 a UStG) aus, ist er nach § 14 a Abs. 3 UStG verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. 2Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 14 a Abs. 1 Satz 2 UStG). 3In beiden Fällen ist in der Rechnung sowohl die USt-IdNr. des Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers anzugeben. 4Eine Nichteinhaltung der vorgenannten Frist stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26 a UStG dar. 5Zum zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 5. (4)1Der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6 a UStG) ausführt, muss in den Rechnungen auf die Steuerfreiheit hinweisen. 2Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht in diesen Fällen nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat. 3Sie besteht auch dann, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung an eine juristische Person (z. B. eingetragener Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren nichtunternehmerischen Bereich erworben hat. (5)1Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6 a UStG greift beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Gegenständen nicht ein, weil Belege in Verbringensfällen weder als Abrechnungen anzusehen sind noch eine Außenwirkung entfalten (vgl. auch Abschnitt 14.1 Abs. 4) und deshalb keine Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG sind. 2Zur Abwicklung von Verbringensfällen hat der inländische Unternehmensteil gleichwohl für den ausländischen Unternehmensteil einen Beleg auszustellen, in dem die verbrachten Gegenstände aufgeführt sind und der die Bemessungsgrundlagen, die USt-IdNr. des inländischen Unternehmensteils und die USt-IdNr. des ausländischen Unternehmensteils enthält (z. B. in einer sog. Pro-forma-Rechnung). (6)1Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13 b Abs. 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13 b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet (vgl. Abschnitt 13 b.14 Abs. 1). 2Alternativ kommen Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in Artikel 226 Nr. 11 a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. "Reverse Charge"; vgl. Teil II des BMF-Schreibens vom 25. 10. 2013, BStBl I S. 1305). 3Zur Rechnungslegung bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 6. (7)1Der gesonderte Ausweis der Steuer ist auch in den Rechnungen des Unternehmers erforderlich, in denen er über die im Inland ausgeführten Fernverkäufe im Sinne des § 3 c UStG abrechnet. 2Nimmt der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18 j UStG teil, besteht keine besondere Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung (§ 14 a Abs. 2 Satz 2 UStG). 3In diesem Fall ist die Rechnung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates zu erteilen, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG). (8)Ein Abrechnungspapier über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muss neben den Angaben des § 14 Abs. 4 UStG alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Erwerbsbesteuerung benötigten Merkmale (§ 1 b Abs. 2 und 3 UStG) enthalten. (9)Zu den Besonderheiten bei der Rechnungserteilung im Rahmen 1. des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach § 25 b UStG vgl. Abschnitt 25 b.1 Abs. 8, 2. der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG vgl. Abschnitt 13 b.14 Abs. 1. (10)1In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG, muss die Rechnung die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG die Angabe "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" enthalten (§ 14 a Abs. 6 Satz 1 UStG). 2Der Rechnungsaussteller kann anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwenden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. "Margin scheme - Travel agents" für "Sonderregelung für Reisebüros", "Margin scheme - Second-hand goods" für "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Margin scheme - Works of art" für "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Margin scheme - Collectors‘s items and antiques" für "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung"; vgl. Teil II des BMF-Schreibens vom 25. 10. 2013, BStBl I S. 1305). 3Ein gesonderter Steuerausweis ist in den Fällen des § 25 Abs. 3 und § 25 a Abs. 3 und 4 UStG unzulässig (§ 14 a Abs. 6 Satz 2 UStG) und ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ausgeschlossen.