16.4 UStAE
Stand: 15.12.2023
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7100/19/10004 :005, BStBl. I S. 2246

16.4 UStAE Umrechnung von Werten in fremder Währung

16.4 Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1)1Die Umrechnung der Werte in fremder Währung (§ 16 Abs. 6 UStG) dient der Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge. 2Kursänderungen zwischen der Ausführung der Leistung und der Vereinnahmung des Entgelts bleiben unberücksichtigt. (2)1Bei der Umrechnung nach dem Tageskurs ist der Nachweis durch Bankmitteilung oder Kurszettel zu führen, weil die Bankabrechnung im Zeitpunkt der Leistung noch nicht vorliegt. 2Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt gestatten, dass die Umrechnung regelmäßig nach den Durchschnittskursen vorgenommen wird, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat bekannt gegeben hat, der dem Monat vorangeht, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vereinnahmt wird. (3)Zur Umrechnung der Werte in fremder Währung zur Berechnung der Umsatzsteuer in den besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4 c und 4 d, Abs. 4 e, §§ 18 h, 18 i, 18 j und 18 k UStG, vgl. Abschnitt 18.7 a Abs. 3, Abschnitt 18.7 b Abs. 4, Abschnitt 18 h.1 Abs. 3, Abschnitt 18 i.1 Abs. 4, Abschnitt 18 j.1 Abs. 4 und Abschnitt 18 k.1 Abs. 4.