18.11 UStAE
FNA: 611-10-14-1-10
Fassung vom: 01.10.2010
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7220/22/10002 :017, BStBl. I S. 1135 vom 15.08.2024

18.11 UStAE Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

18.11 Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1)Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens nach § 59 UStDV nicht erfüllt, können Vorsteuerbeträge nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG berücksichtigt werden.

Beispiel 1:
1Einem im Ausland ansässigen Unternehmer ist im Vergütungszeitraum Januar bis März Umsatzsteuer für die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen berechnet worden. 2Der Unternehmer führt im März im Inland steuerpflichtige Lieferungen aus.
3Die Vorsteuer kann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. 4Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.

Beispiel 2:
1Der im Ausland ansässige Unternehmer U führt an dem im Inland belegenen Einfamilienhaus eines Privatmannes Schreinerarbeiten (Werklieferungen) durch. 2Die hierfür erforderlichen Gegenstände hat U teils im Inland erworben, teils in das Inland eingeführt. 3Für den Erwerb der Gegenstände im Inland ist U Umsatzsteuer i. H. v. 500 € in Rechnung gestellt worden. 4Für die Einfuhr der Gegenstände ist Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 250 € entstanden.
5Auf die Umsätze des U findet § 13 b UStG keine Anwendung, da der Leistungsempfänger als Privatmann nicht Steuerschuldner wird (§ 13 b Abs. 5 Satz 1 UStG). 6Die Vorsteuerbeträge (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. 7Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.

Beispiel 3:
1Sachverhalt wie in Abschnitt 18.10 Abs. 2 Beispiel 2. 2Abweichend hiervon ist U Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.
3Der Ort der Lieferungen des U liegt im Inland (§ 3 Abs. 8 UStG). 4U schuldet die Steuer für die Lieferungen. 5Die Vorsteuerbeträge können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. 6Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.
(1 a)1Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 bis 3 a UStG bzw. § 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6 a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG vorliegen können, vgl. auch Abschnitt 6 a.1 Abs. 19. 2In diesen Fällen handelt es sich für die Beurteilung des Vergütungsanspruchs im Vorsteuer-Vergütungsverfahren um eine unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14 c Abs. 1 UStG, die vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen (vgl. Abschnitt 14 c.1 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 und Satz 7 sowie Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2) und die demnach im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht vergütet werden kann. 3Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Lieferung des leistenden Unternehmers bleibt unberührt. (2)1Reiseveranstalter sind nicht berechtigt, die ihnen für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG). 2Insoweit entfällt deshalb auch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. (3)Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die mit Umsätzen im Ausland in Zusammenhang stehen, die - wenn im Inland ausgeführt - den Vorsteuerabzug ausschließen würden (vgl. Abschnitt 15.14).

Beispiel:
1Ein französischer Arzt besucht einen Ärztekongress im Inland. 2Da ärztliche Leistungen grundsätzlich steuerfrei sind und den Vorsteuerabzug ausschließen, können die angefallenen Vorsteuerbeträge nicht vergütet werden.
(4)1Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird (sog. Gegenseitigkeit im Sinne von § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG). 2Unternehmer, die ihren Sitz auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla haben, sind für die Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens wie Unternehmer mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet zu behandeln. 3Hinsichtlich der Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen Gegenseitigkeit gegeben oder nicht gegeben ist, wird auf das BMF-Schreiben vom 09. 11. 2022, BStBl I S. 1585, hingewiesen. 4Bei fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nur durchzuführen, soweit der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer vor dem 1. 7. 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3 a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 4 c und 4 d UStG) Gebrauch gemacht hat (vgl. Abschnitt 18.7 a Abs. 8). (5)Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG).