2. Innergemeinschaftliche Lieferungen

Gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei. Die steuerliche Belastung wird durch Erhebung der Erwerbsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat hergestellt. Wann eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, bestimmt § 6a UStG. Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt gem. § 6a Abs. 1 UStG vor, wenn bei einer Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

der Abnehmer ist

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ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der USt erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

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eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der USt erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

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bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber, und

der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, und

der Abnehmer i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) oder b) UStG hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine tatsächliche Warenbewegung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet voraus (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer (Lieferer) oder der Abnehmer befördert oder versendet.

Neben dem Erwerberstatus gem. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und damit für die Steuerfreiheit, dass der Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Erwerbsbesteuerung) unterliegt. Der liefernde Unternehmer kann i.d.R. davon ausgehen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Abnehmer unter Angabe seiner ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. erwirbt. Der Erwerb muss den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen; nicht erforderlich ist, dass die Erwerbsbesteuerung auch tatsächlich durchgeführt wird. Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 ist die Verwendung der USt-IdNr. eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Beispiele

1) A ist Unternehmer in Dortmund. Er verkauft an den österreichischen Unternehmer U mit Sitz in Salzburg zehn Kopiergeräte für insgesamt 50.000 Euro. Die Geräte werden von A mit eigenem Lkw zu U nach Salzburg transportiert. U hat gegenüber A seine österreichische USt-IdNr. angegeben.

A erbringt einen steuerbaren Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; der Ort der Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 UStG Dortmund. Der steuerbare Umsatz ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG, denn es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG :

Es liegt eine tatsächliche Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vor,

U ist Unternehmer, der die Kopiergeräte für sein Unternehmen erworben hat,

der Erwerb der Kopiergeräte unterliegt bei U in Österreich den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, und

U hat seine österreichische USt-IdNr. verwendet.

2) A ist Unternehmer in Dortmund. Er verkauft an den österreichischen Unternehmer U mit Sitz in Salzburg zehn Kopiergeräte für insgesamt 50.000 Euro. Die Geräte werden von U mit eigenem Lkw bei A in Dortmund abgeholt und nach Salzburg transportiert. U hat gegenüber A seine österreichische USt-IdNr. angegeben.

A erbringt einen steuerbaren Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; der Ort der Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 UStG Dortmund.

Der steuerbare Umsatz ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG, denn es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG :

Es liegt eine tatsächliche Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vor (wer den Transport ausführt, ist unerheblich),

U ist Unternehmer, der die Kopiergeräte für sein Unternehmen erworben hat,

der Erwerb der Kopiergeräte unterliegt bei U in Österreich den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, und

U hat seine österreichische USt-IdNr. verwendet.

3) A ist Unternehmer in Dortmund. Er verkauft an den österreichischen Unternehmer U mit Hauptsitz in Salzburg zehn Kopiergeräte für insgesamt 50.000 Euro. U hat eine Betriebsstätte in Zürich und lässt die Geräte von A in Dortmund unmittelbar zu seiner Betriebsstätte nach Zürich transportieren. U hat gegenüber A seine österreichische USt-IdNr. angegeben.

A erbringt einen steuerbaren Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; der Ort der Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 UStG Dortmund.

Der steuerbare Umsatz ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG, denn es handelt sich um eine Ausfuhrlieferung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Bei Grenzübertritt wird in der Schweiz EUSt erhoben.

4) A ist Unternehmer in Dortmund; daneben hat er noch eine Betriebsstätte in Wien. Er verkauft an den österreichischen Unternehmer U mit Sitz in Salzburg zehn Kopiergeräte für insgesamt 50.000 Euro. A hat die Kopiergeräte in Wien vorrätig und transportiert sie mit eigenem Lkw zu U nach Salzburg. U hat gegenüber A seine österreichische USt-IdNr. angegeben.

A erbringt in Deutschland keinen steuerbaren Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG. Der Ort der Lieferung ist Wien (entsprechend § 3 Abs. 6 UStG). Die Frage der Steuerfreiheit oder Steuerpflicht stellt sich nicht mehr. Die Besteuerung muss in Österreich durchgeführt werden.

5) B betreibt ein Sportgeschäft in Dortmund. In seinem Geschäft veräußert er dem italienischen Unternehmer I mit Sitz in Mailand eine Tennisausrüstung zum Preis von 1.000 Euro. I benötigt die Ausrüstung für private Zwecke. Er nimmt die Ausrüstung mit nach Italien.

B erbringt einen steuerbaren Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; der Ort der Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 UStG Dortmund.

Die steuerbare Lieferung ist auch steuerpflichtig. Es liegt insbesondere keine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG vor, da der Abnehmer I den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG), der Erwerb in Italien auch nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) und I auch keine USt-IdNr. verwendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).