Autor: Steuerberater Andreas Fietz |
Durch die Neufassung von Art.
Der Erwerber muss dem Lieferanten eine gültige ausländische USt-IdNr. mitgeteilt haben, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL, und |
der Lieferant muss seiner Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (nachfolgend: "ZM") ordnungsgemäß nachgekommen sein, § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG, Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL. |
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