2.3 Innergemeinschaftliches Konsignationslagergeschäft

Autor: Steuerberater Andreas Fietz

2.3.1 Hintergrund

Bei Bestückung eines Konsignationslagers bleibt die Ware bis zur Entnahme durch den Abnehmer im zivilrechtlichen Eigentum des Lieferanten (sog. Konsignant), der die Ware daher auch bilanziert. Umsatzsteuerrechtlich kommt es damit erst mit Entnahme der Ware aus dem Lager zu einer Lieferung.

Dies hatte für grenzüberschreitende Konsignationslagergeschäfte bis zum 31.12.2019 zur Folge, dass der Lieferant mit der Bestückung des Lagers ein innergemeinschaftliches Verbringen im Abgangsland und spiegelbildlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland verwirklicht. Im Zeitpunkt der Entnahme hat der Lieferant sodann eine lokale Lieferung im Bestimmungsland. Dies führte dazu, dass sich der Lieferant stets im Bestimmungsland umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen musste (Ausnahme: Einzelne Länder sahen bereits in der Vergangenheit Vereinfachungen für derartige Fälle vor).

Beispiel

Ein französischer Zulieferer bestückt ein Konsignationslager eines Kunden in Deutschland. Der Kunde hat das Recht, die Ware aus dem Lager zu entnehmen und in seiner Produktion einzusetzen. Mit Entnahme der Ware soll das Eigentum auf den Kunden übergehen.