Allgemeines (1)1§ 25 b UStG enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. 2Die Vereinfachung besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland vermieden wird. 3Bei einem innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 1 bis 10) grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt: 1. eine innergemeinschaftliche Lieferung des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster Lieferer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG), 2. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des mittleren am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster Abnehmer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3 d Satz 1 UStG), 3. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, der dem ersten Abnehmer die von ihm verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3 d Satz 2 UStG) und 4. eine (Inlands-)Lieferung des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG). 4Liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wird die Steuerschuld für die (Inlands-)Lieferung unter den Voraussetzungen des § 25 b Abs. 2 UStG von dem ersten auf den letzten jeweils am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer übertragen. 5Im Fall der Übertragung der Steuerschuld gilt zugleich auch der innergemeinschaftliche Erwerb dieses ersten Abnehmers als besteuert (§ 25 b Abs. 3 UStG). Begriff (§ 25 b Abs. 1 UStG) (2)1Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt voraus, dass drei Unternehmer (erster Lieferer, erster Abnehmer und letzter Abnehmer) über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser Gegenstand unmittelbar vom Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer gelangt (§ 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann auch zwischen drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmern bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten vorliegen, wenn die drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen. 3Der erste Abnehmer in dem Dreiecksgeschäft ist als mittlerer Unternehmer in der Reihe zugleich Abnehmer und Lieferer. 4Letzte Abnehmer im Dreiecksgeschäft können auch Unternehmer sein, die nur steuerfreie - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende - Umsätze ausführen, sowie Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte. 5Voraussetzung ist, dass sie umsatzsteuerlich in dem Mitgliedstaat erfasst sind, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet. 6Letzter Abnehmer kann auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist (§ 25 b Abs. 1 Satz 2 UStG).
Beispiel: 1Der in Deutschland ansässige Unternehmer D bestellt beim in Belgien ansässigen Unternehmer B dort nicht vorrätige Werkzeugteile. 2B gibt die Bestellung weiter an den in Luxemburg ansässigen Unternehmer L mit der Bitte, sie direkt zu D nach Deutschland auszuliefern. 3Weil auch L die Werkzeugteile nicht am Lager hat, bestellt er sie beim in Spanien ansässigen Unternehmer SP, der sie auf Weisung von L an D versendet. 4L erteilt den Versendungsauftrag und verwendet bis zum Beginn der Versendung die ihm von der spanischen Finanzverwaltung erteilte USt-IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer SP. 5SP, B und D verwenden jeweils die USt-IdNr. ihres Landes.
6Zwischen SP, L, B und D liegt ein Reihengeschäft vor. 7Darüber hinaus ist ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25 b Abs. 1 UStG zwischen L, B und D anzunehmen, weil L als erster am Dreiecksgeschäft beteiligter Lieferer den Gegenstand der Lieferungen versendet. 8Die Versendung ist der ersten Lieferung im Dreiecksgeschäft (L an B) zuzuordnen, da L gegenüber seinem leistenden Unternehmer SP bis zum Beginn der Versendung seine spanische USt-IdNr. verwendet hat (§ 3 Abs. 6 a Satz 4 2. Halbsatz in Verbindung mit Satz 5 UStG) und dies eine vom Mitgliedstaat des Beginns der Versendung (Spanien) erteilte USt-IdNr. ist (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 7 ff.). 9Ort der Lieferung ist nach §
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1Der in Frankfurt ansässige und umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer D bestellt eine dort nicht vorrätige Ware bei dem in Belgien ansässigen Unternehmer B 1. 2B 1 gibt die Bestellung weiter an den ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2, der die Ware mit eigenem Lkw unmittelbar nach Frankfurt befördert und sie dort an D übergibt. 3D und B 2 treten jeweils unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. 4B 1 tritt nicht unter seiner belgischen USt-IdNr., sondern unter seiner niederländischen USt-IdNr. auf. | |
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5Die Voraussetzung des § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist erfüllt, da die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten (Deutschland, Belgien, Niederlande) für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind und mit USt-IdNrn. aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten. 6Auf die Ansässigkeit von B 1 und B 2 in demselben Mitgliedstaat kommt es bei der Beurteilung nicht an. |
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1Der belgische Unternehmer B bestellt bei dem deutschen Unternehmer D eine Baumaschine. 2D hat die Maschine nicht vorrätig und gibt die Bestellung weiter an den spanischen Hersteller SP. 3Alle Beteiligten treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. | |
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a) 1SP befördert die Baumaschine mit eigenem Lkw nach Belgien und übergibt sie dort an B. 2Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25 b Abs. 1 UStG vor, weil der erste Lieferer den Gegenstand der Lieferungen befördert. 3Die Beförderung ist der ersten Lieferung (SP an D) zuzuordnen. 4Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien (Beginn der Beförderung). 5Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei. 6Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei D grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, da die Beförderung dort endet (§ 3 d Satz 1 UStG), und in Deutschland, da D seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3 d Satz 2 UStG). 7Die zweite Lieferung (D an B) ist eine ruhende Lieferung. 8Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG Belgien, da sie der Beförderungslieferung nachfolgt. 9Die Lieferung des D ist nach belgischem Recht zu beurteilen. 10Zur weiteren Beurteilung vgl. auch das Beispiel in Absatz 7. b) 1B lässt die Baumaschine durch einen von ihm beauftragten Spediteur bei SP in Spanien abholen und unmittelbar nach Belgien versenden. 2Es liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25 b Abs. 1 UStG vor, weil der letzte Abnehmer den Gegenstand der Lieferungen versendet. 3Die Versendung ist der zweiten Lieferung (D an B) zuzuordnen. 4Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien (Beginn der Versendung). 5Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei. 6Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei B grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, da die Versendung dort endet (§ 3 d Satz 1 UStG). 7Die erste Lieferung (SP an D) ist eine ruhende Lieferung. 8Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG ebenfalls Spanien, da sie der Versendungslieferung vorangeht. 9Die Lieferung ist nach spanischem Recht zu beurteilen. 10D muss sich demnach in Spanien steuerlich registrieren lassen. |
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1Der belgische Unternehmer B bestellt bei dem deutschen Unternehmer D eine Baumaschine. 2D hat die Maschine nicht vorrätig und gibt die Bestellung weiter an den spanischen Hersteller SP. 3SP befördert die Baumaschine mit eigenem Lkw nach Belgien und übergibt sie dort an B. 4Alle Beteiligten treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. 5D erteilt dem B eine Rechnung im Sinne des § 14 a Abs. 7 UStG. | |
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6Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25 b Abs. 1 UStG vor. 7Die Beförderung ist der ersten Lieferung (SP an D) zuzuordnen. 8Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien (Beginn der Beförderung). 9Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei. 10Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei D grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, da die Beförderung dort endet (§ 3 d Satz 1 UStG), und in Deutschland, da D seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3 d Satz 2 UStG). 11Die zweite Lieferung (D an B) ist eine ruhende Lieferung. 12Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG Belgien, da sie der Beförderungslieferung nachfolgt. 13D führt demnach eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung in Belgien aus. 14Da die Voraussetzungen des § 25 b Abs. 2 UStG erfüllt sind, wird die Steuerschuld für die belgische (Inlands-)Lieferung des D auf B übertragen: Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch D vorausgegangen; D ist nicht in Belgien ansässig; D tritt gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer mit seiner deutschen USt-IdNr. auf; D hat dem B eine Rechnung im Sinne des § 14 a Abs. 7 UStG erteilt; B verwendet als letzter Abnehmer eine (belgische) USt-IdNr. des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung endet. 15B wird Steuerschuldner für diese Lieferung des D und muss die Steuer im Rahmen seiner belgischen Steuererklärungspflichten anmelden. 16D hat im Hinblick auf seine in Belgien ausgeführte Lieferung keinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Belgien nachzukommen. 17Mit der wirksamen Übertragung der Steuerschuld auf B gilt auch der innergemeinschaftliche Erwerb des D in Belgien als besteuert (§ 25 b Abs. 3 UStG) mit der Folge, dass D auch hierfür keinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Belgien nachkommen muss. 18Mit der fiktiven Erwerbsbesteuerung in Belgien entfällt auch eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in D über § 3 d Satz 2 UStG, sofern D seiner Erklärungspflicht nach § 18 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG (für die ZM) nachkommt. 19Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 25 b UStG wird vermieden, dass sich D in Belgien auf Grund dieses innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts registrieren lassen und dort Steuererklärungen abgeben muss. 20D muss in Deutschland die Erklärungspflichten nach § 18 b Satz 1 UStG für die Voranmeldung und die Steuererklärung für das Kalenderjahr beachten. |