(1) 1Abweichend von § 10 UStG ist die Bemessungsgrundlage die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. 2Dabei ist grundsätzlich auf die einzelne Reise abzustellen (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 1). Beispiel 1:
1Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland verkauft im eigenen Namen eine im Inland stattfindende Bahnpauschalreise. 2Der Preis beträgt 440 € pro Person. 3Es nehmen 40 Personen teil. 4Der Reiseveranstalter wendet für Reisevorleistungen einschließlich Umsatzsteuer folgende Beträge auf: 1. an die Deutsche Bahn AG für Beförderungsleistungen 3 200,- €, 2. an das Hotel für Beherbergungsleistungen 12 000,- €. 5Die Marge ist für jeden einzelnen Reiseteilnehmer zu ermitteln, soweit nicht einzelne Leistungsempfänger im eigenen Namen für weitere Reiseteilnehmer auftreten: Reisepreis (Aufwendungen des Reiseteilnehmers) 440,- € ./. Reisevorleistungen für die Beförderung 3 200,- €/40 = 80,- € für die Beherbergung 12 000,- €/40 = 300,- € 380,- € Marge 60,- € ./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) 9,58 € Bemessungsgrundlage 50,42 €
1Der im Inland ansässige Reiseveranstalter A hat einem spanischen Hotel für sieben Nächte die Belegung von 100 Zimmern zu einem Einzelübernachtungspreis von 35 € zugesagt. 2A muss das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt in Höhe von 24 500 € auch dann entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle belegen kann. 3A kalkuliert mit einer 100 %igen Zimmerbelegung. 4Tatsächlich wird lediglich eine Auslastung von 80 % erreicht. 5A hat pro Reise - ggf. pro Teilnehmer - zunächst 245 € als Reisevorleistung zu berücksichtigen. 6Sobald A alle Informationen über die tatsächliche Belegung der gebuchten Zimmer vorliegen, sind die damit zusammenhängenden Margenermittlungen zu korrigieren. 7Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Berichtigung der Umsatzsteuer in einem Betrag vorgenommen wird, wenn dabei keine negativen Einzelmargen entstehen. | ||
Geplante Beherbergungsleistungen pro Reise (35,- € × 7 Tage) | 245,- € | |
Tatsächliche Beherbergungsleistungen pro Reise (35,- € × 7 Tage × 100/80 oder 24 500,- €/80) | 306,25 € | |
Erhöhung der Reisevorleistung = Minderung der Marge pro Reise | 61,25 € | |
Summe der Margenminderung (61,25 € × 80 oder 24 500,- € × 20 %) | 4 900,- € | |
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) | 782,35 € | |
Minderung Bemessungsgrundlage | 4 117,65 € | |
1Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland führt eine Buspauschalreise im Inland aus. 2Er tritt beim Verkauf gegenüber den Leistungsempfängern im eigenen Namen auf. 3Der Preis beträgt 600 € pro Person. 4Der Reiseveranstalter bietet die Reisebestandteile wie folgt auch einzeln an: | |||||
- | Beförderung mit dem eigenen Bus inklusive Reiseleitung | 130,-€; | |||
- | Beherbergung und Beköstigung | 500,-€; | |||
- | Summe der Einzelverkaufspreise | 630,-€. | |||
5Es nehmen 50 Personen teil. 6Dem Unternehmer entstehen folgende Aufwendungen: | |||||
a) | Eigenleistungen | Gesamt | Pro Reise | ||
Beförderung mit dem eigenem Bus | 4 000,- € | ||||
Betreuung durch angestellte Reiseleiter | 1 000,- € | ||||
Summe der Aufwendungen für Eigenleistungen | 5 000,- € | 100,- € | |||
b) | Reisevorleistungen | ||||
Beherbergung und Beköstigung | 20 000,- € | 400,- € | |||
7Die Marge errechnet sich wie folgt: | |||||
Reisepreis (Aufwendungen pro Reiseteilnehmer) | 600,- € | ||||
Eigenleistungen (600,- € × 130,- €/630,- €) | 123,81 € | ||||
§ 25 UStG (600,- € × 500,- €/630,- €) | 476,19 € | ||||
./. Reisevorleistungen | 400,- € | ||||
Marge | 76,19 € | ||||
./. | darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) | 12,16 € | |||
Bemessungsgrundlage | 64,03 € | ||||
8Der Unternehmer hat jede Reise mit 19 % zu versteuern: | |||||
a) | Eigenleistung (123,81 € ./. abzgl. enthaltener Umsatzsteuer) | 104,04 € | |||
b) | die Leistungen nach § 25 UStG | 64,03 € | |||
Bemessungsgrundlage | 168,07 € | ||||
1Wie Beispiel 1, jedoch verkauft der Reiseveranstalter die Reisebestandteile nicht außerhalb des Pauschalangebots. | ||||
2Der Pauschalpreis ist nach dem Verhältnis der Reisevorleistungen zu den Kosten der Eigenleistungen aufzuteilen. | ||||
Reisepreis (Aufwendungen pro Reiseteilnehmer) | 600,- € | |||
Eigenleistungen (100,- € × 100 %/500,- €) | 20 % | 120,- € | ||
§ 25 UStG (400,- € × 100 %/500,- €) | 80 % | 480,- € | ||
./. Reisevorleistungen | 400,- € | |||
Marge | 80,- € | |||
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) | 12,77 € | |||
Bemessungsgrundlage | 67,23 € | |||
3Der Unternehmer hat bei jeder Reise mit 19 % zu versteuern: | ||||
a) | Eigenleistung (120,- € ./. abzgl. enthaltener Umsatzsteuer) | 100,84 € | ||
b) | die Leistungen nach § 25 UStG | 67,23 € | ||
Bemessungsgrundlage | 168,07 € | |||
1Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland verkauft im eigenen Namen eine Flugpauschalreise nach Moskau, die am Flughafen Köln-Bonn beginnt und endet. 2Der Preis beträgt 1 100 € pro Person. 3Es nehmen 80 Personen teil. 4Der Veranstalter hat die folgenden Reisevorleistungen in Anspruch genommen. | ||||
Reisevorleistungen | Gesamt | Anteil | ||
a) | Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Hotel (einschließlich Umsatzsteuer) | 60 000,- € | 75 % | |
b) | Flugkosten | 20 000,- € | 25 % | |
insgesamt | 80 000,- € | 100 % | ||
5Von der Flugstrecke entfallen 40 % auf das Drittlandsgebiet. 6Sofern die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 25.2 Abs. 4 nicht angewandt wird, errechnet sich die Marge wie folgt: | ||||
Reisepreis (Aufwendungen des Reisenden) | 1 100,- € | |||
./. Reisevorleistungen | 1 000,- € | |||
Einzelmarge | 100,- € | |||
davon entfallen auf | steuerpflichtig | steuerfrei § 25 Abs. 2 UStG | ||
a) | die Unterkunft und Verpflegung im Drittlandsgebiet 75 % der Reisevorleistungen - steuerfrei nach § 25 Abs. 2 UStG - | 75,- € | ||
b) | den Flug 25 % der Reisevorleistungen = 25,- €. Da 40 % der Flugstrecke im Drittlandsgebiet liegt, beträgt der nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreie Anteil; der steuerpflichtige Anteil (60 % von 25,- €) | 15,- € | 10,- € | |
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) | 2,40 € | |||
Bemessungsgrundlage | 12,60 € | 85,- € | ||
7Wendet der Reiseveranstalter die Zielortregelung des Abschnitts 25.2 Abs. 4 an, gilt die gesamte Beförderungsleistung (Reisevorleistung) als im Drittlandsgebiet bewirkt. 8Die Leistung ist dann nach § 25 Abs. 2 UStG insgesamt steuerfrei. |
1Reiseveranstalter A mit Sitz im Inland veräußert im eigenen Namen 10 identische von ihm zusammengestellte Buspauschalreisen nach Genf (Schweiz) an den inländischen Reiseveranstalter B zum Preis von insgesamt 6 000 €. 2B wiederum veräußert die Reisen zum Preis von insgesamt 8 000 € an den inländischen Reiseveranstalter C. 3Der Reiseveranstalter A hat die folgenden Reisevorleistungen in Anspruch genommen: | ||||
Reisevorleistungen | Gesamt | |||
a) | Beherbergung und Beköstigung | 3 900,- € | ||
b) | Beförderung | 900,- € | ||
c) | selbständiger Reiseleiter | 200,- € | ||
Insgesamt | 5 000,- € | |||
4Die Beförderungsleistung wird zu einem Drittel im Inland erbracht. 5Die Betreuungsleistung beginnt im Inland. 6Die Umsatzsteuer für die Reiseleistung des A ermittelt sich für jede Reise wie folgt: | ||||
Reisepreis | 600,- € | |||
./. Reisevorleistungen | 500,- € | |||
Marge | 100,- € | |||
davon entfallen im Verhältnis der Ausgaben für Reisevorleistungen für jede Reise | steuerpflichtig | steuerfrei § 25 Abs. 2 UStG | ||
a) | auf die Beherbergung und Beköstigung im Drittlandsgebiet | 390,- € | ||
b) | auf die Beförderung | 30,- € | 60,- € | |
c) | auf die Betreuung | 20,- € | ||
50,- € | 450,- € | |||
(10 %) | (90 %) | |||
7Von der Marge des A sind somit für jede Reise 10 € steuerpflichtig. 8Hierauf entfällt eine Umsatzsteuer von 1,60 € (19/119 von 10 €). 9A hat den Anteil der steuerfreien Marge in seiner Rechnung anzugeben (vgl. Abschnitt 25.2 Abs. 7). 10Die Marge des B für die einzelne Reise beträgt 200 € (800 € abzüglich 600 €). 11Hiervon ist ein Anteil von 10 % steuerpflichtig. 12Die Umsatzsteuer beträgt 3,19 € (19/119 von 20 €). |