Stand: 10.12.2007
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)

268 UStR2008 Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

268 Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Durchschnittssatz für die Vorsteuer niedriger als der Durchschnittssatz für die Steuer. 2Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 1 200 € kann von der Erhebung der darauf entfallenden Steuer abgesehen werden, wenn der Unternehmer in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze ausführt: 1. Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine Umsätze von in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen); 2. Umsätze, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen; 3. Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen. (2) 1Die Vereinfachungsregelung ist auch auf die Entrichtung der Vorauszahlungen anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass die Umsatzgrenze von 1 200 € im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird (vgl. hierzu Abschnitt 230 Abs. 3). 2Die Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung gilt, bleibt unberührt.