| Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Die Vorschrift des § 4 Nr. 8 UStG befreit eine ganze Reihe von Umsätzen im Geld- und Kapitalverkehr von der Umsatzsteuerpflicht. § 4 Nr. 8 UStG gilt nicht nur für Kreditinstitute, sondern für alle Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Die Steuerbefreiung soll den Geld- und Kapitalverkehr im Wesentlichen von der USt entlasten und auch eine steuerliche Doppelbelastung verhindern.
Unter die Steuerbefreiung fallen folgende Umsätze:
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