3. Geld- und Kapitalverkehr

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

3. Geld- und Kapitalverkehr

Die Vorschrift des § 4 Nr. 8 UStG befreit eine ganze Reihe von Umsätzen im Geld- und Kapitalverkehr von der Umsatzsteuerpflicht. § 4 Nr. 8 UStG gilt nicht nur für Kreditinstitute, sondern für alle Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Die Steuerbefreiung soll den Geld- und Kapitalverkehr im Wesentlichen von der USt entlasten und auch eine steuerliche Doppelbelastung verhindern.

Unter die Steuerbefreiung fallen folgende Umsätze:

die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,

die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,

die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,

die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,

die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,

die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,