3. Vorsteuer im Zusammenhang mit Fahrzeugen

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

3. Vorsteuer im Zusammenhang mit Fahrzeugen

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist § 15 Abs. 1b UStG a.F. mit Wirkung ab dem 01.04.1999 eingefügt worden. Danach waren Vorsteuerbeträge nur zu 50 % abziehbar, die auf die Anschaffung oder Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen i.S.d. § 1b Abs. 2 UStG entfielen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.

Konnte für das Fahrzeug nur ein 50%iger Vorsteuerabzug vorgenommen werden, so unterlag die private Nutzung dieses Fahrzeugs nicht der USt (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a.F.).

Sowohl § 15 Abs. 1b als auch § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG sind im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.2003 mit Wirkung ab dem 01.01.2004 aufgehoben worden. Zur zeitlichen Anwendung enthält § 27 Abs. 5 UStG eine Regelung. Auf das BMF-Schreiben vom 05.06.2014 (BStBl I, 896) wird hingewiesen.

Beispiel