Definition und Abgrenzung von Gutscheinen (1)1Gutscheine im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG sind solche Instrumente, die vom Berechtigten ganz oder teilweise anstelle einer regulären Geldzahlung als Gegenleistung zur Einlösung gegen Gegenstände oder sonstige Leistungen verwendet werden können. 2Diese Instrumente können körperlicher Art sein (z. B. Papierdokumente oder Plastikkarten) oder in elektronischer Form bestehen. 3Ein Gutschein im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG kann auch dann vorliegen, wenn der auf dem Gutschein aufgedruckte Nennwert nicht zur vollständigen Begleichung der Leistung ausreicht und der Gutscheininhaber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Gutscheins eine Zuzahlung leisten muss. 4§ 3 Abs. 13 UStG findet keine Anwendung bei Instrumenten, die den Inhaber lediglich zu einem Preisnachlass oder zu einer Preiserstattung beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder sonstige Leistungen auch tatsächlich zu erhalten (vgl. § 3 Abs. 13 Satz 2 UStG, Abschnitt 17.2). 5Gutscheine für Warenproben oder Muster lösen grundsätzlich kein Entgelt aus und stellen keinen Gutschein i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG dar. 6Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 13 UStG. 7Kann das Zahlungsinstrument jederzeit und voraussetzungslos gegen den ursprünglich gezahlten bzw. den noch nicht verwendeten Betrag zurückgetauscht werden, ist von einer Guthabenkarte im Unterschied zu einer Gutscheinkarte und damit von einem bloßen Zahlungsmittel auszugehen. 8Ein Zahlungsdienst i. S. d. Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien
Beispiel 1: 1Eine Parfümerie mit mehreren Filialen in Deutschland gibt einen Gutschein zur Einlösung gegen alle im Sortiment befindlichen Parfümartikel im Wert von 20 € an einen Kunden für 20 € aus. 2Der Gutschein ist in einer beliebigen Filiale der Parfümerie in Deutschland einlösbar. 3Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. 4Der Leistungsort ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG hinsichtlich des steuerberechtigten Mitgliedstaates hinreichend bestimmt (= Deutschland). 5Somit kann die geschuldete Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins ermittelt werden.
Beispiel 2: | |
1Ein Restaurant in München gibt im Januar 01 einen Gutschein im Wert von 150 € (2 Essen im Restaurant inklusive zwei alkoholfreie Getränke für 2 Personen im Wert von 100 € sowie das Buch "Der Restaurant-Guide" im Wert von 50 €; der Restaurantgutschein berechtigt ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle) zu einem Preis von 100 € an eine Privatperson aus. 2Der Gutschein wird im April 01 vom Gutscheininhaber in diesem Restaurant eingelöst. 3Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. 4Das Restaurant muss in diesem Fall den erhaltenen Gesamtbetrag von 100 € im Verhältnis 100/150 zu 19 % und 50/150 zu 7 % aufteilen. |
Beispiel 3: | |
1Ein Kunde A erwirbt anlässlich einer Werbeaktion im Januar 01 beim örtlichen Elektroeinzelhändler B in Cottbus einen Gutschein im Wert von 50 € für 40 €. 2Der Gutschein berechtigt zum Erwerb eines Elektroartikels in dem Geschäft des B. 3A erwirbt im April 01 ein Lautsprecher-System bei B im Gesamtwert von 350 € und begleicht den Rechnungsbetrag unter Anrechnung seines Gutscheins im Wert von 50 € durch die Zuzahlung von 300 € in bar. 4Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. 5Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des B beträgt gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins im Januar 01 40 € abzüglich USt. 6Im April 01 hat B noch einen Umsatz in Höhe von 300 € abzüglich USt zu versteuern. |
Beispiel 1: | |
1A ist Fahrradhersteller und überträgt im Januar 01 an den Gutscheinhändler B 10 Gutscheine über E-Bikes im Wert von jeweils 3 500 € für jeweils 2 500 €. 2B gibt einen der Gutscheine im März 01 im eigenen Namen an den Radfahrer R zum Preis von 3 000 € aus. 3R löst den Gutschein bei A im April 01 ein. 4A hat im Januar 01 einen Umsatz von 25 000 € abzüglich USt zu versteuern. 5B hat im März 01 einen Umsatz von 3 000 € abzüglich USt zu versteuern. |
Beispiel 2: | |
1Der Unternehmer B betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Gutscheine anbietet, mit denen Fahrräder des Herstellers A erworben werden können. 2A und B haben im Januar 01 vereinbart, dass B die E-Bike-Gutscheine jeweils im Wert von 3 500 € für 3 000 € an Kunden ausgibt. 3B hat an A für jeden ausgegebenen Gutschein 2 500 € weiterzuleiten. 4B verkauft einen der Gutscheine im April 01 im eigenen Namen an den Radfahrer R. 5R löst den Gutschein bei A im Juni 01 ein. 6A und B haben ihren Umsatz jeweils im April 01 zu versteuern, A in Höhe von 2 500 € abzüglich USt und B in Höhe von 3 000 € abzüglich USt. |
Beispiel: | |
1Der Unternehmer B betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Büchergutscheine im Namen und für Rechnung des Buchhändlers A anbietet. 2Diese Gutscheine können in dem Buchladen des A eingelöst werden. 3B hat mit A vereinbart, im Falle eines ausgegebenen Gutscheins 20 % des Gutscheinwerts als Vermittlungsprovision einzubehalten und den Rest an A weiterzuleiten. 4B erstellt gegenüber A monatliche Abrechnungen über die veräußerten Gutscheine und gibt diese zusammen mit seiner eigenen Provisionsabrechnung an A weiter. 5Kunde C erwirbt im Januar 01 einen Büchergutschein des A auf der Internetseite des B. 6C bezahlt hierfür 10 € an B. 7A muss im Januar 01 für den Verkauf eines Buchs 10 € abzüglich 7 % USt versteuern. 8B muss für die Vermittlung des Gutscheins 2 € abzüglich 19 % USt versteuern. |
Beispiel 1: | |
1Kunde C erwirbt einen Büchergutschein bei Händler B für die Buchhandlung des A. 2Der Gutschein hat einen Wert von 60 €. 3Er wird für 50 € verkauft. 4Damit beträgt die Bemessungsgrundlage des B 50 € abzüglich USt, also 46,73 €. |
Beispiel 2: | |
1Unternehmer A überträgt im Januar 01 einen Büchergutschein für 80 € an Unternehmer B. 2A verzichtet auf Vorgaben zum Endverkaufspreis der Gutscheine. 3B bietet den Gutschein im eigenen Namen für 90 € inklusive Umsatzsteuer an. 4B gibt den Gutschein im April 01 an einen Kunden aus. 5A muss den Umsatz von 80 € abzüglich USt im Januar 01 versteuern. 6B muss den Umsatz von 90 € abzüglich USt im April 01 versteuern. |
Beispiel 1: | |
1Kunde A kauft beim Unternehmer B am 31. Januar 01 einen in seinem Bekleidungsgeschäft in Stuttgart einzulösenden Gutschein für Textilien in Höhe von 50 € für 40 €. 2Der Gutschein unterliegt der regelmäßigen Verjährung. 3A löst den Gutschein bis zum 31. Dezember 04 nicht ein. 4B hat im Januar 01 eine fiktive Lieferung in Höhe von 40 € abzüglich USt zu versteuern. 5Die Nichteinlösung führt nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage. |
Beispiel 2: | |
1Der Unternehmer G betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Gutscheine verschiedener Unternehmen im fremden Namen anbietet. 2Privatperson A erwirbt im Januar 01 einen Gutschein des Unternehmers B im Wert von 100 € für einen Fallschirmsprung und bezahlt hierfür 100 € an G. 3G hat mit B vereinbart, im Falle eines veräußerten Gutscheins 20 % des Gutscheinwerts als Vermittlungsprovision einzubehalten und den Rest an B weiterzuleiten. 4B hat im Januar 01 für den Verkauf des Gutscheins 100 € abzüglich USt zu versteuern, soweit er seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert. 5G muss im Januar 01 20 € abzüglich USt versteuern. 6G hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den einzelnen Unternehmern, so auch mit B, geregelt, den vereinnahmten Gutscheinpreis abzüglich der Vermittlungsprovision erst bei Einlösung des Gutscheins auszuschütten. 7Hierfür muss B dem G innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, wann ein Kunde seinen Gutschein eingelöst hat. 8Erfolgt diese Mitteilung nicht oder wird der Gutschein nicht eingelöst, werden die von G vereinnahmten Gelder nicht an B weitergeleitet. 9A löst seinen Gutschein nicht ein. 10Zu einer Rückzahlung des Gutscheinwerts kommt es nicht. 11Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG kommt daher für die fiktiv erbrachte Leistung des B an A nicht in Betracht. 12G hat den bei ihm verbleibenden Betrag in Höhe von 80 € abzüglich USt als zusätzliches Entgelt für die an B erbrachte Vermittlungsleistung zu versteuern. 13Der Vorsteuerabzug des B in Bezug auf die Vermittlungsleistung des G erhöht sich entsprechend. |
Beispiel 1: | |
1Eine Parfümerie mit europaweiten Filialen veräußert einen Gutschein zur Einlösung gegen alle im Sortiment befindlichen Parfümerieartikel im Wert von 20 € an einen Kunden für 20 €. 2Der Gutschein kann in einer beliebigen Filiale eingelöst werden. 3In diesen Fällen steht im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins noch nicht abschließend fest, in welchem Mitgliedstaat der Gutschein eingelöst wird. 4Demzufolge steht die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. 5Es handelt sich um einen Mehrzweck-Gutschein. |
Beispiel 2: | |
1Ein Kunde erwirbt in einem Kaufhaus in München im Rahmen einer Werbeaktion einen Gutschein im Wert von 50 € für 45 €. 2Der Gutschein berechtigt den Kunden, diesen sowohl in der Lebensmittel- als auch in der Haushaltsgeräteabteilung einzulösen. 3Es handelt sich um einen Mehrzweck-Gutschein, da sich zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe zwar der Leistungsort (München), nicht aber die geschuldete Umsatzsteuer bestimmen lässt. |
Beispiel: | |
1Eine deutsche Parfümerie A überträgt Gutscheine im Wert von jeweils 50 € im Januar 01 an den Unternehmer B zum Preis von jeweils 40 €. 2Mit den Gutscheinen können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erworben werden. 3A und B vereinbaren, dass B die Gutscheine im eigenen Namen zum Preis von 45 € an Kunden ausgibt. 4B gibt im Februar 01 einen Gutschein an den Kunden C aus. 5C löst den Gutschein im April 01 ein und erwirbt eine Ware zum Regelsteuersatz. 6B hat im Februar 01 einen Umsatz in Höhe von 5 € abzüglich USt zu versteuern. 7A hat im April 01 einen Umsatz von 45 € abzüglich USt zu versteuern. |
Beispiel: | |
1F hat als Franchisegeber in Deutschland ein erfolgreiches Franchisesystem im Fast-Food-Bereich aufgebaut. 2Gutscheinportal G stellt Gutscheine im fremden Namen für F und seine Franchisenehmer aus. 3Der Gutschein berechtigt zum Erwerb von zwei Burgern zum Preis von einem Burger. 4Der Gutschein kann bei F und seinen Franchisenehmern eingelöst werden. 5F und G haben vereinbart, dass G die Gutscheine für den Preis von 2 € an Kunden ausgibt und hierfür eine Vergütung in Höhe von jeweils 0,50 € für seine Vermittlungsleistung erhalten soll. 6G erstellt gegenüber F monatliche Abrechnungen über die Anzahl der ausgegebenen Gutscheine. 7Kunde K erwirbt Ende April 01 bei G einen solchen Gutschein zum Preis von 2 € und löst ihn im Juni 01 beim Franchisenehmer N ein. 8Es handelt sich um einen Mehrzweck-Gutschein, weil sowohl die Identität des leistenden Unternehmers als auch der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins noch nicht feststehen. 9G erbringt eine Vermittlungsleistung an F, welche im April 01 in Deutschland (vgl. § 3 a Abs. 2 UStG) bei Übergabe an den Kunden als ausgeführt gilt und hat diese in Höhe von 0,50 € abzüglich USt zu versteuern. 10N hat im Juni 01 für den Verkauf der Burger 2 € abzüglich USt zu versteuern. |
Beispiel 1: | |
1Der Unternehmer B erwirbt im Buch- und Geschenkartikelladen des A in München einen Gutschein über einen Wert von 20 € für 10 €. 2Mit den Gutscheinen können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erworben werden. 3B verkauft den Gutschein für 15 € an den Kunden C weiter. 4C löst den Gutschein ein und erwirbt eine Ware im Wert von 20 € zum Regelsteuersatz. 5Kennt A den Verkaufspreis von B an C, beträgt die Bemessungsgrundlage für die erworbene Ware 15 € abzüglich USt. 6Kennt A den Verkaufspreis nicht, beträgt die Bemessungsgrundlage 20 € abzüglich USt. 7Es ist somit möglich, dass eine Umsatzsteuerbelastung beim leistenden Unternehmer A verbleibt. |
Beispiel 2: | |
1Der Unternehmer B erwirbt im April 01 im Buch- und Geschenkartikelladen des A in München 10 Gutscheine über einen Wert von jeweils 20 € für 100 €. 2Mit den Gutscheinen können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erworben werden. 3A und B vereinbaren, dass die Gutscheine im Rahmen einer Werbeaktion höchstens für jeweils 15 € an Kunden ausgegeben werden. 4B gibt einen der Gutscheine im Mai 01 für 14 € an den Kunden C aus. 5C löst den Gutschein im Juni 01 bei A ein und erwirbt eine Ware im Wert von 20 € zum Regelsteuersatz. 6Indem A dem B einen maximalen Verkaufspreis an den Kunden vorgegeben hat, ist dieser Preis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, da er dem leistenden Unternehmer A bekannt ist. 7A hat im Juni 01 einen Umsatz in Höhe von 15 € abzüglich USt zu versteuern. 8Aufgrund der Vorgabe des maximalen Verkaufspreises ist für die Bemessungsgrundlage weder der Wert des Gutscheins noch der tatsächliche Verkaufspreis, sondern der vorgegebene maximale Verkaufspreis maßgebend. 9B hat im Mai 01 für seine Vermittlungsleistung 4 € abzüglich USt zu versteuern. 10Das ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis in Höhe von 14 € und dem Einkaufspreis des B in Höhe von 10 €. |
Beispiel 3: | |
1Der Unternehmer A betreibt ein Hotel, in dem er am Wochenende ein Brunchbuffet anbietet. 2A überträgt an den Unternehmer B, der ein Gutscheinportal betreibt, Gutscheine im Wert von jeweils 50 € für 25 €. 3Die Gutscheine können sowohl für die Übernachtungsleistung als auch für das Buffet eingelöst werden. 4B gibt einen Gutschein für unternehmensfremde (private) Zwecke an seinen Freund C unentgeltlich ab. 5C löst den Gutschein bei A für eine Übernachtung ein. 6Ist dem A bekannt, dass B den Gutschein unentgeltlich ausgegeben hat, so hat A im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins die von B erhaltenen 25 € abzüglich USt zu versteuern. 7Hat A keine Kenntnis von der unentgeltlichen Gutscheinausgabe, richtet sich die Bemessungsgrundlage für seine an C erbrachte Leistung nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG und beträgt damit 50 € abzüglich USt. |
Beispiel: | |
1Der Unternehmer G betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Gutscheine verschiedener Unternehmen im fremden Namen anbietet. 2Privatperson A erwirbt im Januar 01 einen Gutschein des Unternehmers B im Wert von 100 € für eine Übernachtung in einem seiner weltweit gelegenen Hotels und bezahlt hierfür 100 € an G. 3G hat mit B vereinbart, im Falle eines veräußerten Gutscheins 20 % des Gutscheinwerts als Vermittlungsprovision einzubehalten und den Rest an B weiterzuleiten. 4G muss im Januar 01 20 € abzüglich USt versteuern. 5G hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den einzelnen Unternehmern, so auch mit B, geregelt, den vereinnahmten Gutscheinpreis abzüglich der Vermittlungsprovision erst bei Einlösung des Gutscheins auszuschütten. 6Hierfür muss B dem G innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, wann ein Kunde seinen Gutschein eingelöst hat. 7Erfolgt diese Mitteilung nicht oder wird der Gutschein nicht eingelöst, werden die von G vereinnahmten Gelder nicht an B weitergeleitet. 8A löst seinen Gutschein nicht ein. 9Den vereinnahmten Gutscheinpreis erhält B von G nicht. 10G hat den bei ihm verbleibenden Betrag in Höhe von 80 € abzüglich USt als zusätzliches Entgelt für die an B erbrachte Vermittlungsleistung zu versteuern. 11Der Vorsteuerabzug des B in Bezug auf die Vermittlungsleistung des G erhöht sich entsprechend. 12B erbringt keine Leistung und hat somit auch keinen Umsatz zu versteuern. |