| Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG befreit die Umsätze von der USt, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Sinn und Zweck der Steuerbefreiung ist es, eine doppelte steuerliche Belastung zu vermeiden; ein und derselbe Vorgang soll nicht der USt und der Grunderwerbsteuer unterliegen. Es reicht für die Umsatzsteuerbefreiung aus, dass der Umsatz unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, d.h. grunderwerbsteuerbar ist.
Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG fallen z.B. auch:
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