4. Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

4. Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken

Im Rahmen des JStG 2010 wurde § 15 Abs. 1b UStG in das Gesetz eingefügt. Verwendet ein Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt.

Das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers bleibt unberührt. Es handelt sich um einen neuen Vorsteuerausschlusstatbestand. Folgeänderungen ergaben sich in § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 15 Abs. 4 und § 15a Abs. 6a und Abs. 8 UStG. Zur zeitlichen Anwendung enthält § 27 Abs. 16 UStG eine Regelung.