4.3.5 UStAE
Stand: 15.12.2023
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7100/19/10004 :005, BStBl. I S. 2246

4.3.5 UStAE Ausnahmen von der Steuerbefreiung

4.3.5 Ausnahmen von der Steuerbefreiung

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1)1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4) ist ausgeschlossen für die in § 4 Nr. 8, 10, 11 und 11 b UStG bezeichneten Umsätze. 2Dadurch wird bei Umsätzen des Geld- und Kapitalverkehrs, bei Versicherungsumsätzen und bei Post-Universaldienstleistungen eine Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug in anderen als in den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Fällen vermieden. 3Die Regelung hat jedoch nur Bedeutung für umsatzsteuerrechtlich selbständige Leistungen. (2)1Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG sind ferner Bearbeitungen oder Verarbeitungen von Gegenständen einschließlich Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 UStG ausgeschlossen. 2Diese Leistungen können jedoch z. B. unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG steuerfrei sein.