4.4.1 UStAE
Stand: 27.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7282/19/10001 :002, BStBl. I S. 361

4.4.1 UStAE Lieferungen von Gold an Zentralbanken

4.4.1 Lieferungen von Gold an Zentralbanken

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

1Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG fallen Goldlieferungen an die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank. 2Die Steuerbefreiung erstreckt sich ferner auf Goldlieferungen, die an Zentralbanken anderer Staaten oder an die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten bewirkt werden. 3Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das gelieferte Gold in das Ausland gelangt. 4Liegen für Goldlieferungen nach § 4 Nr. 4 UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Anlagegold (§ 25 c Abs. 1 und 2 UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 25 c Abs. 1 und 2 UStG der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4 UStG vor.