5. Vermietungsumsätze

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

5. Vermietungsumsätze

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 UStG begünstigt im weitesten Sinne die Umsätze aus der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Sinn und Zweck der Steuerbefreiung ist es, die Wohnraummieten nicht zusätzlich noch durch die USt zu erhöhen.

Steuerfrei ist

die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,

die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,

die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a) UStG gilt nicht nur in den Fällen, in denen ein ganzes Grundstück vermietet wird, sondern auch für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksteilen; hierzu gehört z.B. die Vermietung einer Wohnung oder eines Raumes.

Ausdrücklich gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerbefreit sind

die Vermietungen von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält,

die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,