| Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 UStG begünstigt im weitesten Sinne die Umsätze aus der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Sinn und Zweck der Steuerbefreiung ist es, die Wohnraummieten nicht zusätzlich noch durch die USt zu erhöhen.
Steuerfrei ist
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a) UStG gilt nicht nur in den Fällen, in denen ein ganzes Grundstück vermietet wird, sondern auch für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksteilen; hierzu gehört z.B. die Vermietung einer Wohnung oder eines Raumes.
Ausdrücklich gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerbefreit sind
die Vermietungen von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, | |
die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, | |
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