Nachweise (Allgemeines) (1)Wegen des Belegnachweises und der Aufzeichnungspflichten im Zeitpunkt der Entnahme der Waren (§ 6 b Abs. 2 UStG) wird auf Abschnitt 22.3 b verwiesen. (2)Hinsichtlich der Verpflichtungen zur Abgabe der ZM siehe Abschnitte 4.1.2 Abs. 2 und 3,