| Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Steuerfrei sind gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG steuerfreien Umsätze verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert (§ 4 Nr. 29 UStG). Es handelt sich um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit.
Steuerbefreit sind im Wesentlichen die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt. Tätigkeit als Arzt ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin". Zur Ausübung der Heilkunde gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde; dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden.
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