1Zu den Folgen eines gesonderten Steuerausweises bei Ausfuhrlieferungen vgl. Abschnitt 14 c.1 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 und zur Möglichkeit der Berichtigung vgl. Abschnitt 14 c.1 Abs. 7. 2Bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 14 c.1 Abs. 8.