7. Sonstige Steuerbefreiungen des § 4 UStG

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

7. Sonstige Steuerbefreiungen des § 4 UStG

Neben den vorstehend beschriebenen Steuerbefreiungen befreit § 4 UStG noch folgende unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallende Umsätze von der USt:

Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 7 UStG);

die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG);

grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen (§ 4 Nr. 3 UStG);

die Lieferungen von Gold an Zentralbanken (§ 4 Nr. 4 UStG);

die Lieferungen bestimmter Gegenstände in ein Umsatzsteuerlager und die Lieferungen im Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) UStG). Die Regelung ist mit Wirkung ab dem 01.01.2026 aufgehoben worden;

bestimmte sonstige Leistungen, die mit eingelagerten Gegenständen im Zusammenhang stehen (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b) UStG). Die Regelung ist mit Wirkung ab dem 01.01.2026 aufgehoben worden;

die einer Einfuhr vorangehende Lieferung (§ 4 Nr. 4b UStG);

die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert (§ 4 Nr. 4c UStG - seit 01.07.2021);

bestimmte Vermittlungen (§ 4 Nr. 5 UStG);