| Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Neben den vorstehend beschriebenen Steuerbefreiungen befreit § 4 UStG noch folgende unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallende Umsätze von der USt:
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 7 UStG); | |
die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG); | |
grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen (§ 4 Nr. 3 UStG); | |
die Lieferungen bestimmter Gegenstände in ein Umsatzsteuerlager und die Lieferungen im Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) UStG). Die Regelung ist mit Wirkung ab dem 01.01.2026 aufgehoben worden; | |
bestimmte sonstige Leistungen, die mit eingelagerten Gegenständen im Zusammenhang stehen (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b) UStG). Die Regelung ist mit Wirkung ab dem 01.01.2026 aufgehoben worden; | |
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert (§ 4 Nr. 4c UStG - seit 01.07.2021); | |
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