| Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchst. a)-g), Nr. 9 Buchst. a), Nr. 12, Nr. 13 oder Nr. 19 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG).
Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiung sind:
Es muss ein steuerfreier Umsatz gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a)-g), Nr. 9 Buchst. a), Nr. 12, Nr. 13 oder Nr. 19 UStG vorliegen. | |
Der Umsatz muss an einen anderen Unternehmer ausgeführt werden. | |
Der Umsatz muss für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden. |
Der Unternehmer hat bei den aufgeführten Steuerbefreiungen die Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist an keine besondere Form gebunden. Er ist möglich, solange die Steuerfestsetzung noch nicht formell bestandskräftig oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist (BMF-Schreiben v. 02.08.2017, BStBl I, 1240). Der Verzicht kann auch grundsätzlich wieder rückgängig gemacht werden. Auf die Einschränkung des § 9 Abs. 3 UStG wird hingewiesen.
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