OLG Hamm vom 03.02.1989
7 UF 507/88
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1219
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 69
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 72

OLG Hamm - 03.02.1989 (7 UF 507/88) - DRsp Nr. 1994/10628

OLG Hamm, vom 03.02.1989 - Aktenzeichen 7 UF 507/88

DRsp Nr. 1994/10628

A. a. Bricht ein unterhaltsberechtigtes Kind eine Ausbildung aus berechtigten Gründen ab, so ist es unterhaltsrechtlich gehalten, zielstrebig eine neue Ausbildung zu beginnen. b. Ist das unterhaltsberechtigte Kind bei Abbruch einer Ausbildung nicht zur Aufnahme einer neuen Ausbildung entschlossen oder arbeitet es an der neuen Ausbildung ohne die erforderliche Energie, entfällt die Verpflichtung der Eltern zur Leistung von Ausbildungsunterhalt. c. Lagen nach einer Prognoseentscheidung zu Beginn der dritten Ausbildung (nach zwei z.T. grundlos abgebrochenen Ausbildungsversuchen) die hierfür erforderlichen Fähigkeiten des unterhaltsberechtigten, damals 24-jährigen Kindes nicht vor, so sind die Eltern für diese Ausbildung selbst dann nicht unterhaltspflichtig, wenn sie wider Erwarten doch erfolgreich verlaufen sollte.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Hinweise:

Wie LS 69 a und b: LSK-FamR/Hannemann, § 1610 LS 55 (Stichwort: Wechsel des Ausbildungsziels).

B. Eltern sind nur dann verpflichtet, eine Ausbildung ihres Kindes zu finanzieren, wenn bereits vor deren Beginn von den erforderlichen Fähigkeiten des Kindes auszugehen war. Gute Leistungen des Kindes im Rahmen einer unabhängig vom Wunsch der Eltern trotz negativer Prognose aufgenommenen Ausbildung begründen keine derartige Zahlungspflicht der Eltern.

Fundstellen
FamRZ 1989, 1219
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 69