LG Berlin vom 21.06.1990
83 T 78/90
Normen:
BGB § 1711, Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1146
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 15

LG Berlin - 21.06.1990 (83 T 78/90) - DRsp Nr. 1994/14317

LG Berlin, vom 21.06.1990 - Aktenzeichen 83 T 78/90

DRsp Nr. 1994/14317

A. a. Der Grundsatz, daß der aus innerer Anteilnahme und echter Zuneigung motivierte Wunsch des Vaters, mit seinem nichtehelichen Kind Umgang zu haben, bereits die Förderlichkeit eines Kontaktes für das Wohl des Kindes indiziert, ist nicht anwendbar, wenn zwischen den Eltern Spannungen bestehen, die bei einem angeordneten Umgang negative Rückwirkungen auf das Kind befürchten lassen. b. Besteht die Gefahr einer Ausstrahlung von Differenzen zwischen den Eltern auf das Kind, müssen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß trotz dieser Differenzen ein Umgang des Vaters mit dem Kind für dessen Entwicklung oder Wohlbefinden von bleibendem Vorteil sein wird.