OLG Frankfurt/Main vom 17.07.1991
2 WF 102/91
Normen:
BGB § 1629, § 1693 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)273f-g
FamRZ 1993, 228
JuS 1992, 967
NJW-RR 1992, 837

OLG Frankfurt/Main - 17.07.1991 (2 WF 102/91) - DRsp Nr. 1994/9682

OLG Frankfurt/Main, vom 17.07.1991 - Aktenzeichen 2 WF 102/91

DRsp Nr. 1994/9682

A. a. Nach rechtskräftiger Scheidung vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. b. Wird ein Elternteil in einem beabsichtigten Unterhaltsprozeß zum Prozeßgegener des Kindes, so ist er aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Kindes gehindert. Damit könnte der andere Elternteil das Kind allein vertreten. c. Eine Alleinvertretungsmacht des anderen Elternteils, hergeleitet aus § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1678 Abs. 1 BGB, scheidet aus. Es liegt nicht im Interesse des Kindes, daß bei Ausschluß eines Elternteils von der Vertretung der andere Elternteil seine Vertretung übernimmt.

Normenkette:

BGB § 1629, § 1693 ;

Hinweise:

Vgl. dazu noch BGH, FamRZ 1972, 498.

B. a. Nach rechtskräftiger Scheidung vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

b. Wird ein Elternteil in einem beabsichtigten Unterhaltsprozeß zum Prozeßgegener des Kindes, so ist er aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Kindes gehindert. Damit könnte der andere Elternteil das Kind allein vertreten.