BGH vom 01.03.1988
VI ZR 190/87
Normen:
BGB § 840 Abs.1, § 1664 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)240a-b
VersR 1988, 632

BGH - 01.03.1988 (VI ZR 190/87) - DRsp Nr. 1992/2624

BGH, vom 01.03.1988 - Aktenzeichen VI ZR 190/87

DRsp Nr. 1992/2624

a-b. Keine Kürzung der Schadensersatzansprüche eines Kindes (hier: gegen den Verkehrssicherungspflichtigen für einen öffentlichen Kinderspielplatz) unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs deswegen, weil eine Mithaftung der Eltern am milderen Sorgfaltsmaßstab des § 1664 BGB scheitert, (b) auch nicht im Wege eines fingierten Gesamtschuldnerausgleichs (Änderung der Senatsrechtsprechung).

Normenkette:

BGB § 840 Abs.1, § 1664 ;

(a) »... Der Anspruch des [klagenden Kindes gegen die bekl. Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für Spielgeräte auf einem öffentl. Kinderspielplatz Ä vgl. dazu Teilabdruck I (145) 331 a-b Ä ist] nicht aus dem Gesichtspunkt des gestörten Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern zu kürzen. Dabei ist es unerheblich, nach welchem Haftungsmaßstab sich der Vater des Kl. bei der Beaufsichtigung seines Kindes auf dem Spielplatz beurteilen lassen muß und ob er danach bestehende Pflichten tatsächlich schuldhaft verletzt hat. In keiner der möglichen Fallgestaltungen ist das Haftungsverhältnis der Bekl. zum Kl. betroffen.