OLG Hamburg vom 17.08.1988
4 U 151/87
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 24
NJW-RR 1988, 1481
WuM 1989, 68

OLG Hamburg - 17.08.1988 (4 U 151/87) - DRsp Nr. 1994/10083

OLG Hamburg, vom 17.08.1988 - Aktenzeichen 4 U 151/87

DRsp Nr. 1994/10083

a. Bei der Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung handelt es sich weder um eine Untervermietung noch um einen besuchsweisen Aufenthalt. Der Partner genießt auch nicht das Ehe- oder Familienprivileg, so daß seine Aufnahme nicht ohne weiteres auch ohne die Genehmigung des Vermieters möglich ist, wie dies bei einem Ehegatten der Fall ist. Inwieweit eine eheähnliche Gemeinschaft den Schutz des Art. 6 GG als Familie beanspruchen kann, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt u.a. von dem Grad der Verfestigung und der Verknüpfung der Lebenssphären der Partner ab. b. Hat ein Vermieter, der sich zwar im Mietvertrag ausbedungen hat, die Aufnahme eines Dritten in die Wohnung hänge von seiner Genehmigung ab, von dieser Aufnahme Kenntnis genommen und sie längere Zeit hindurch widerspruchslos geduldet, so ist von einer stillschweigenden Genehmigung auszugehen. Der Partner ist dann in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise: