OLG Düsseldorf, vom 27.09.1985 - Aktenzeichen 7 UF 12/85
DRsp Nr. 1994/9162
A. Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Unternehmen im Zugewinnausgleich ist der Ertragswert gemäß § 2049 Abs. 2BGB i.V.m. Art. 137EGBGB und der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zu ermitteln. B. Der Auskunftsanspruch gem. § 1379BGB erfordert zumindest, daß die zum Hof gehörenden Betriebsflächen nach Lage, Größe, Art, Nutzungsart bezeichnet werden, daß das Betriebssystem sowie die Art der Buchführung angegeben wird und der Viehbestand sowie der Maschinenbestand und die einzelnen Betriebsmittel im einzelnen erläutert werden.