OLG Oldenburg - 23.10.1990 (5 U 73/90) - DRsp Nr. 1994/13135
OLG Oldenburg, vom 23.10.1990 - Aktenzeichen 5 U 73/90
DRsp Nr. 1994/13135
A. Bis zum endgültigen Scheitern einer Ehe hat regelmäßig der alleinverdienende Ehegatte die finanziellen Belastungen aus einem gemeinschaftlichen Familienhaus zu tragen. Nach der Trennung und dem Auszug eines Ehepartners führt die in Betracht kommende Neuverteilung regelmäßig dazu, daß der das Haus allein nutzende Ehegatte auch die Lasten übernimmt. B. Bis zum endgültigen Scheitern einer Ehe hat regelmäßig der alleinverdienende Ehegatte die finanziellen Belastungen aus einem gemeinschaftlichen Familienhaus zu tragen. Nach der Trennung und dem Auszug eines Ehepartners führt die in Betracht kommende Neuverteilung regelmäßig dazu, daß der das allein nutzende Ehegatte auch die Lasten übernimmt.