BGH - Urteil vom 08.06.1988
IVb ZR 68/87
Normen:
BGB § 1361 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 2 Altersvorsorgeunterhalt 1
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 2 Altersvorsorgeunterhalt 2
BGHR BGB § 1361 Lebensverhältnisse 3
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 12
DRsp I(165)198a
FamRZ 1988, 1145
NJW-RR 1988, 1282

BGH - Urteil vom 08.06.1988 (IVb ZR 68/87) - DRsp Nr. 1992/2430

BGH, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 68/87

DRsp Nr. 1992/2430

a-c. Bestimmung der für den Trennungsunterhalt maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse: (a) Berücksichtigung nicht nur der Erwerbseinkünfte sondern auch etwaiger Kapital- und sonstiger Vermögenserträge einschließlich verfügbarer Erträge aus einem durch Erbfall erworbenen Vermögen;

Normenkette:

BGB § 1361 Abs.1 S.1;

Die Kl. hat den Bekl., der ein Bäckereiunternehmen führt, auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Sie war nach der Heirat bis zur Trennung der Parteien im Betrieb des Bekl. tätig. Das OLG ist bei der Unterhaltsbemessung gem. § 1361 Abs. 1 (Satz 1) BGB davon ausgegangen, daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien Ä außer durch die beiderseitigen Arbeitseinkünfte und den Nutzwert eines beiden Ehegatten als Wohnung zur Verfügung stehenden Einfamilienhauses Ä auch dadurch geprägt worden seien, daß der Bekl. (monatliche) Einnahmen aus einem ererbten Grundstück erzielt habe. Gegen diesen Ansatz hat sich der Bekl. mit der Revision gewandt und geltendgemacht, Einnahmen eines Ehegatten aus ererbtem Vermögen müßten bei der Ermittlung der spezifisch ehelichen Einkommensverhältnisse ebenso außer Betracht bleiben wie etwa bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs. Der erk. Senat hält diesen Einwand für unbegründet.