BayObLG vom 07.09.1990
BReg 1 a Z 12/90
Normen:
BGB § 1632 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 216
NJW-RR 1992, 70

BayObLG - 07.09.1990 (BReg 1 a Z 12/90) - DRsp Nr. 1994/7269

BayObLG, vom 07.09.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 12/90

DRsp Nr. 1994/7269

a. Die Gerichte des Aufenthaltsstaates sind gem. Art. 1 Minderjährigenschutzabkommen (MSA) international zuständig für die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die der Unterstützung und Durchsetzung eines nach dem Heimatrecht des Minderjährigen bestehenden gesetzlichen Gewaltverhältnisses dienen soll. b. Art. 20 Abs. 2 EGBGB unterstellt das Rechtsverhältnis eines nichtehelichen Kindes zu seinen beiden Eltern, einschließlich der Folgen aus den verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Familien der Mutter oder des Vaters, einheitlich dem Recht am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Kind und seiner Mutter wird nicht vorausgesetzt. Von der Vorschrift werden auch solche Wirkungen der nichtehelichen Kindschaft erfaßt, die über den Tod eines Elternteils hinaus fortdauern können.

Normenkette:

BGB § 1632 ;
Fundstellen