OLG Hamm - 11.08.1989 (15 W 463/86) - DRsp Nr. 1994/10610
OLG Hamm, vom 11.08.1989 - Aktenzeichen 15 W 463/86
DRsp Nr. 1994/10610
a. Die Vorschrift begründet für den geschiedenen Ehemann keinen Anspruch darauf, daß das Kind einen korrekten Namen führt. Es kann keine Gefährdung des Kindeswohls darin gesehen werden, daß die Mutter das Kind in der irrigen Meinung bestärkt, es trage selbstverständlich den Familiennamen seiner Mutter und seiner Halbschwester.b. Ein Beschwerderecht gegen eine Verfügung, in welcher die Anordnung einer nach § 1666BGB vorgesehenen Maßnahme abgelehnt wird, kann nur im Interesse des Kindes ausgeübt werden.