OLG Hamm vom 11.08.1989
15 W 463/86
Normen:
BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1317

OLG Hamm - 11.08.1989 (15 W 463/86) - DRsp Nr. 1994/10610

OLG Hamm, vom 11.08.1989 - Aktenzeichen 15 W 463/86

DRsp Nr. 1994/10610

a. Die Vorschrift begründet für den geschiedenen Ehemann keinen Anspruch darauf, daß das Kind einen korrekten Namen führt. Es kann keine Gefährdung des Kindeswohls darin gesehen werden, daß die Mutter das Kind in der irrigen Meinung bestärkt, es trage selbstverständlich den Familiennamen seiner Mutter und seiner Halbschwester. b. Ein Beschwerderecht gegen eine Verfügung, in welcher die Anordnung einer nach § 1666 BGB vorgesehenen Maßnahme abgelehnt wird, kann nur im Interesse des Kindes ausgeübt werden.

Normenkette:

BGB § 1666 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 1317