OLG Zweibrücken vom 29.06.1988
3 W 42/88
Normen:
BGB § 1632 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 419

OLG Zweibrücken - 29.06.1988 (3 W 42/88) - DRsp Nr. 1994/13704

OLG Zweibrücken, vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 3 W 42/88

DRsp Nr. 1994/13704

a. Ein Umgangsverbot als Ausfluß der Personensorge gilt nur für die Dauer der Minderjährigkeit und wird mit dem Eintritt der Volljährigkeit gegenstandslos. Demzufolge wird auch die gegen ein Umgangsverbot gerichtete Beschwerde mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unzulässig. b. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Zuwiderhandlung gegen das Umgangsverbot kann auch nach Eintritt der Volljährigkeit mit der Rechtsbeschwerde zulässig angefochten werden.

Normenkette:

BGB § 1632 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 419