BFH vom 24.11.1989
VI R 66/88
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
BB 1990, 484
BB 1990, 684
BFHE 159, 150
BStBl II 1990, 312
DRsp I(165)232d
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 79
NJW 1990, 1319

BFH - 24.11.1989 (VI R 66/88) - DRsp Nr. 1994/6976

BFH, vom 24.11.1989 - Aktenzeichen VI R 66/88

DRsp Nr. 1994/6976

a. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn es aus beruflichem Anlaß zu einer Aufsplitterung einer bisher einheitlichen Haushaltsführung auf zwei getrennte Haushalte kommt. Eine solche doppelte Haushaltsführung kann bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften grundsätzlich nicht anerkannt werden. Sie setzt einen »Familienhausstand« voraus. Dieser liegt vor, wenn der Steuerpflichtige mit der in seinem Haushalt lebenden Person eine eheliche oder sonstige enge familäre Verbindung hat. Hieran fehlt es bei nichthelichen Partnerns ebenso wie bei Verlobten. b. Die doppelte Haushaltsführung kann allerdings bejaht werden, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor Aufnahme der auswärtigen Beschäftigung des einen von ihnen mit einem gemeinsamen Kind in einer Wohnung auf Dauer zusammenleben, falls in der Wohnung bei auswärtiger Tätigkeit eines Partners weiterhin hauswirtschaftliches Leben herrscht. c. Darüber hinaus ist sie auch von dem Zeitpunkt an anzuerkennen, in dem ein gemeinsames Kind geboren und in die gemeinschaftliche Wohnung aufgenommen wird. Von da an besteht nämlich eine Familienwohnung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;