BayObLG vom 02.03.1990
BReg 1 a Z 42/89
Normen:
BGB § 1634, § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 903

BayObLG - 02.03.1990 (BReg 1 a Z 42/89) - DRsp Nr. 1994/7282

BayObLG, vom 02.03.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 42/89

DRsp Nr. 1994/7282

A. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann nicht darin gesehen werden, daß mit einer wirksamen Einwilligung in die Adoption die Befugnis zum persönlichen Umgang nicht mehr ausgeübt werden darf. Durch den Ausschluß des persönlichen Umgangs soll die Probezeit unbeeinflußt bleiben und das Hineinwachsen in die neue Familie nicht gestört werden. B. Eine Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB kann nicht allein darauf gestützt werden, daß die Mutter ihr Kind zur Adoption freigibt und schon ihre Einwilligung zu notarieller Urkunde erklärt hat. Hinzukommen müssen vielmehr noch solche Umstände, die auf eine gegenwärtige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes schließen lassen.

Normenkette:

BGB § 1634, § 1666 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 903