OLG Hamm vom 09.08.1989
10 WF 29/89
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 904
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 61
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 65

OLG Hamm - 09.08.1989 (10 WF 29/89) - DRsp Nr. 1994/10611

OLG Hamm, vom 09.08.1989 - Aktenzeichen 10 WF 29/89

DRsp Nr. 1994/10611

A. Eine Promotion zählt nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu einer angemessenen Berufsausbildung i.S. des § 1610 Abs. 2 BGB. Dem Unterhalt Begehrenden ist während der Dauer der Promotion eine Teilzeittätigkeit zur Bestreitung seines Unterhaltsbedarfs zumutbar.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Hinweise:

Ähnlich: OLG Karlsruhe, OLGZ 1980, 209, wonach die Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind und eine Unterhaltspflicht der Eltern für die Promotion jedenfalls dann anerkannt wird, wenn letztere in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Hochschulstudium steht und wenn in dem betreffenden Beruf der Nichtpromovierte dem Promovierten im Wettbewerb regelmäßig unterlegen ist - hier wurde ein Unterhaltsanspruch bejaht für die Promotion eines Diplom-Biologen. Grundsätzlich gegen Unterhaltsansprüche für die Promotion: AG Königstein, FamRZ 1992, 594.

B. a. Der Unterhaltsverpflichtete muß Verzögerungen, die auf zwingenden Umständen oder einem vorübergehenden leichten Versagen des Studenten beruhen, gemäß § 242 BGB hinnehmen.

b. Im Falle einer krankheitsbedingten Verzögerung des Ausbildungsabschlusses endet die Unterhaltsberechtigung eines volljährigen Kindes mit Ablauf der Regelstudienzeit.