OLG Düsseldorf vom 28.10.1980
5 UF 367/79
Normen:
BGB § 1587o;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 285
FamRZ 1981, 285, 287
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 30
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 39.9

OLG Düsseldorf - 28.10.1980 (5 UF 367/79) - DRsp Nr. 1994/9361

OLG Düsseldorf, vom 28.10.1980 - Aktenzeichen 5 UF 367/79

DRsp Nr. 1994/9361

A. Für § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB gilt ein engerer Maßstab als der nur durch § 138 BGB begrenzte Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Je geringer die Einbuße des an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einer Vereinbarung über den VA ist, desto großzügiger kann die Prüfung im übrigen ausfallen. Auf einen rechnerisch genauen Ausgleich kann jedenfalls dann verzichtet werden, wenn die Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten im übrigen gesichert ist (hier: bei Verzicht auf eine Rentenanwartschaft von monatlich 31,00 DM; als Gegenleistung hatte der ausgleichspflichtige Ehegatte Verbindlichkeiten, u.a. die Kosten des Scheidungsverfahrens, übernommen und der ausgleichsberechtigten Ehefrau den überwiegenden Teil des Hausrats überlassen). B. Übernahme des Sorgerechts durch ausgleichsp flichtigen Ehemann, um der Ehefrau Erwerbstätigkeit - bei ungefähr gleich hohem Nettoeinkommen - zu ermöglichen: ja

Normenkette:

BGB § 1587o;

Hinweise: