OLG Hamm vom 15.07.1988
5 WF 340/88
Normen:
BGB § 1361a;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 1303
LSK-FamR/Fischer, § 1361a BGB LS 11

OLG Hamm - 15.07.1988 (5 WF 340/88) - DRsp Nr. 1994/10645

OLG Hamm, vom 15.07.1988 - Aktenzeichen 5 WF 340/88

DRsp Nr. 1994/10645

a. Gegen vorläufige Anordnungen, die im isolierten Hausratsverfahren nach § 13 Abs. 4 HausratVO ergangen sind, ist die einfache Beschwerde gem. § 19 FGG statthaft. Sie ist aber unzulässig, wenn die Beschwerdesumme von DM 1.000,- nach § 14 HausratVO nicht erreicht ist. b. Bei Streitigkeiten um die Hausratsbenutzung ist nicht der Verkehrswert der umstrittenen Gegenstände maßgebend, sondern das Interesse der Beteiligten an der Regelung, das mit etwa 1/5 des Verkehrswertes angenommen werden kann.

Normenkette:

BGB § 1361a;

Hinweise:

Die Frage ist in der Rechtsprechung streitig, die Auffassung des OLG Hamm ist aber wohl die überwiegende Meinung, vgl. auch Soergel/Lange, Ergänzungsband zur 12. Aufl., § 1361a Rdn. 16.

Fundstellen
FamRZ 1988, 1303
LSK-FamR/Fischer, § 1361a BGB LS 11