OLG Koblenz vom 13.06.1980
15 W 245/80
Normen:
BGB § 1615c, § 1615f;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 936
LSK-FamR/Hannemann, § 1615c BGB LS 2
LSK-FamR/Hannemann, § 1615f BGB LS 6

OLG Koblenz - 13.06.1980 (15 W 245/80) - DRsp Nr. 1994/11899

OLG Koblenz, vom 13.06.1980 - Aktenzeichen 15 W 245/80

DRsp Nr. 1994/11899

A. Geht auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes, das wirtschaftlich noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat, einer Erwerbstätigkeit nach, so ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinem Vater unter Berücksichtigung des Mittelwertes der Lebensstellungen beider Elternteile zu bemessen. B. Bei der Bemessung des den Regelunterhalt übersteigenden Unterhaltsbedarfs eines nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater kann im Rahmen der §§ 1602, 1603, 1615f BGB auf die für eheliche Kinder anwendbaren Sätze der Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen werden und dem nichtehelichen Kind ein entsprechender prozentualer Zuschlag zum Regelunterhalt (hier: von 25 %) zugebilligt werden.

Normenkette:

BGB § 1615c, § 1615f;

Hinweise: