OLG Köln vom 22.07.1992
11 U 50/92
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 432
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 47
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 58

OLG Köln - 22.07.1992 (11 U 50/92) - DRsp Nr. 1994/12175

OLG Köln, vom 22.07.1992 - Aktenzeichen 11 U 50/92

DRsp Nr. 1994/12175

A. Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen einen erheblichen Vermögensgegenstand erworben und dabei die Absicht verfolgt, einen ihnen gemeinsam gehörenden und genutzten Wert zu schaffen, so haben sie sich zwar nicht als Gesellschafter, aber wie Gesellschafter in entsprechender Anwendung von §§ 730, 731, 732 BGB auseinanderzusetzen. B. Treffen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die durch gemeinsame Leistungen ein Haus auf dem Grundstück eines von ihnen errichten, keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung darüber, daß ein Miteigentumsanteil übertragen werden soll, kann der Nichteigentümer einen Ausgleich nicht nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung seiner Leistung verlangen. In Betracht kommt aber ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen