SchlHOLG - 25.08.1989 (13 UF 119/89 und 13 WF 123/89) - DRsp Nr. 1994/13831
SchlHOLG, vom 25.08.1989 - Aktenzeichen 13 UF 119/89 und 13 WF 123/89
DRsp Nr. 1994/13831
A. Hat sich ein Elternteil einer Geschlechtsumwandlung unterzogen, so rechtfertigt allein diese Tatsache nicht, dem Kind die elterliche Sorge durch den Elternteil, der seine Identität geändert hat, vorzuenthalten. B. Gem. § 1696 Abs. 1BGB ist eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung im Interesse des Kindes angezeigt, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe eine Änderung gebieten.