| Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt gem. § 6a Abs. 2 UStG das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands. Gemäß § 3 Abs. 1a UStG gilt als Lieferung das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Im Bestimmungsmitgliedstaat gilt der Unternehmer als Erwerber und unterliegt der Erwerbsbesteuerung. Auf die Konsignationslagerregelung des § 6b UStG wird hingewiesen.
BeispielC ist Unternehmer mit Hauptsitz in Bielefeld und Betriebsstätten in London und Paris. Er transportiert Ware, die er in Bielefeld nicht verkaufen kann, mit eigenem Lkw zu seiner Betriebsstätte nach Paris, um sie dort zu verkaufen. C erbringt einen steuerbaren Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Das Verbringen des Gegenstands gilt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a UStG als Lieferung gegen Entgelt, denn
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