Der 1974 geborene, zur Zeit der Entscheidung noch minderjährige Kl. ist der Sohn des Bekl. aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit der gesetzl. Vertreterin des Kl. Der Kl. ist noch Schüler. Er ist nachtblind und leidet an dem »Tunnelblick«. Als Sehbehinderter bezieht er Blindengeld. Er verlangt Kindesunterhalt.
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