Auch der BGH, DRsp I (167) 283 a = FamRZ 1982, 50 = MDR 1982, 225 = NJW 1982, 515 geht davon aus, daß § 1615b zugunsten des Stiefvaters Anwendung findet.
B. Zum Erlaß von Unterhaltsrückständen nach § 1615i Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB, wenn der Stiefvater eines unterhaltsberechtigten, nichtehelichen Kindes gegen den erst nachträglich festgestellten leiblichen Vater aus übergegangenem Recht gemäß § 1615b BGB vorgeht.
Zur Frage, wann ein den Erlaß aufgelaufener Unterhaltsrückstände ausschließendes Verschulden des leiblichen Vaters an der verzögerten Vaterschaftsfeststellung vorliegt.
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