BayObLG - 08.07.1980 (BReg 1 Z 67/80) - DRsp Nr. 1994/7499
BayObLG, vom 08.07.1980 - Aktenzeichen BReg 1 Z 67/80
DRsp Nr. 1994/7499
A. Veräußert ein Ehegatte Haushaltsgegenstände, so ist der andere Ehegatte zur Verweigerung der Zustimmung in der Regel auch dann berechtigt, wenn durch die Genehmigung sein Anspruch auf eine gerechte und zweckmäßige Teilung noch vorhandenen oder wiederzuerlangenden Hausrats nach der Scheidung gefährdet würde. B. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein ausreichender Grund zur Verweigerung der Zustimmung besteht, ist auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung, nicht auf den der Veräußerung abzustellen.