OLG Hamm vom 21.10.1991
3 WF 283/91
Normen:
BGB § 1632 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 337

OLG Hamm - 21.10.1991 (3 WF 283/91) - DRsp Nr. 1994/10495

OLG Hamm, vom 21.10.1991 - Aktenzeichen 3 WF 283/91

DRsp Nr. 1994/10495

a. Verlangt ein Elternteil im Wege einer einstweiligen Anordnung die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil und wird der Rechtsstreit als selbständige Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr.3 ZPO geführt, so kann eine einstweilige Anordnung nur im Rahmen eines anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden. b. Das anhängige Hauptverfahren ist Zulässigkeitsvoraussetzung und legt inhaltlich die Grenzen des Verfahrensgegenstandes und zeitlich die Wirksamkeit fest.

Normenkette:

BGB § 1632 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 337