Der Kläger erstrebt die Abänderung eines Urteils über Kindesunterhalt.
Der am 3. April 1983 geborene Beklagte zu 2 (künftig: Beklagter) ist das eheliche Kind des Klägers aus dessen seit dem 16. Juni 1987 rechtskräftig geschiedener Ehe. Er lebt bei seiner Mutter, der im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 20. Februar 1987 die elterliche Sorge übertragen wurde. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 3. November 1987 zurückgewiesen. Der Kläger ist selbständiger Handelsvertreter für Versicherungen und Bausparverträge. Außerdem war er bis zur Veräußerung seines Gesellschaftsanteils am 28. Januar 1988 und der Übernahme der Geschäftsführung durch seine jetzige Ehefrau am 7. März 1988 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH, die sich ebenfalls mit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen befaßt.
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