BGH - Urteil vom 20.03.1985
IVb ZR 8/84
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 61
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Abänderung einer Unterhaltsregelung bei tiefgreifender Veränderung der Grundlagen

BGH, Urteil vom 20.03.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 8/84

DRsp Nr. 1994/4442

Abänderung einer Unterhaltsregelung bei tiefgreifender Veränderung der Grundlagen

Wenn die Grundlagen der Unterhaltsregelung sich so tiefgreifend verändert haben, daß dem Parteiwillen für die gebotene Abänderung der Verpflichtung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist, so kann die Abänderung ausnahmsweise auch ohne fortwirkende Bindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des Vergleichs vorgenommen und der Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften bemessen werden. Auch in solchen Fällen bleibt jedoch zu prüfen, ob dem Vergleich Elemente entnommen werden könnten, die trotz der tiefgreifenden Veränderung der Verhältnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen weiter wirken sollen.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Tatbestand:

Die 1954 geschlossene Ehe des Klägers mit der Beklagten (früher: Beklagte zu 1) wurde durch - rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 30. Mai 1980 geschieden. Aus der Ehe gingen drei zur Zeit der Scheidung bereits volljährige Kinder hervor; der jüngste, am 12. August 1959 geborene Sohn Eckard, der frühere Beklagte zu 2), ist jedoch behindert und lebt bei der Beklagten.