Der am 23. Oktober 1986 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Er lebt bei seiner Mutter, einer polnischen Staatsangehörigen, in Polen. Der Beklagte ist deutscher Staatsangehöriger.
Die Ehe der Eltern ist durch Urteil des Bezirksgerichts Wroclaw-Krzyki vom 30. Mai 1988 geschieden worden. In dem Ehescheidungsurteil ist die Ausübung der elterlichen Gewalt über den Kläger der Mutter anvertraut und der Beklagte verpflichtet worden, für den Kläger monatlich 15.000 Zloty Unterhalt zu zahlen. Die Mutter ist verpflichtet worden, die sonstigen Lebensunterhaltskosten zu tragen und für das Wohl des Kindes gut zu sorgen.
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