BGH - Urteil vom 20.05.1987
IVb ZR 50/86
Normen:
BGB § 1577, § 1585c;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 1011
FamRZ 1987, 1011, 1013
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 73
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 59
NJW-RR 1987, 1282

Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten; Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 20.05.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 50/86

DRsp Nr. 1994/4274

Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten; Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

A. Wenn im Falle des eheähnlichen Zusammenlebens mit einem neuen Partner in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung des Senats unterhaltsrechtlich eine - tatsächlich oder angenommene - Vergütung für die Haushaltsführung und Versorgung angerechnet wird, handelt es sich nicht um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern um eine besondere Art anderweitiger Deckung des Unterhaltsbedarfs, den unberücksichtigt zu lassen unbillig erschiene. Die Frage der Zumutbarkeit einer - regelmäßig außerhalb des Haushalts zu leistenden - echten Erwerbstätigkeit stellt sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht. Soweit es im Blick auf § 1577 Abs. 2 BGB auch auf die Zumutbarkeit der durch Beiträge des Partners entgoltenen Haushaltstätigkeit noch ankommen sollte, stellt die tatsächliche Übernahme von derartigen Versorgungsdiensten ein gewichtiges Indiz für die Zumutbarkeit dar. Eine solche Versorgung kann auch regelmäßig neben der Betreuung eines elfjährigen Kindes ohne weiteres geleistet werden.